Satzung

Satzung des Kreisverbandes Aachen-Stadt der Jungen Liberalen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vereinigung führt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Aachen-Stadt“, kurz „JuLis Aachen-Stadt“.

(2) Der Sitz der Vereinigung ist Aachen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinigung führt die Rechtsform eines nicht-eingetragener Vereines.

§ 2 Zweck und Ziele, Gliederung

(1) Der Kreisverband Aachen-Stadt der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes “Junge Liberale Nordrhein-Westfalen e.V.”. Der Landesverband der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind insbesondere Interessenvertreter der Jugend.

(3) Der parlamentarische Ansprechpartner der JuLis Aachen-Stadt ist die FDP.

(4) Die JuLis Aachen-Stadt verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei

Ansprüche an das Verbandsvermögen. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

(5) Der Kreisverband gliedert sich nicht in Ortsverbände.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der JuLis Aachen-Stadt ist, wer Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW ist und seinen Wohnsitz in Aachen hat. Auf Wunsch und entsprechend der Satzung des Landesverbandes kann die Mitgliedschaft im Kreisverband Aachen-Stadt auch ohne Wohnsitz in Aachen erworben werden.

(2) Das Verfahren zum Erwerb der Mitgliedschaft und zum Ende der Mitgliedschaft bestimmen die Satzungen der Übergliederungen ebenso wie die Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder, die dem Kreisverband Aachen-Stadt zugeordnet sind, haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Mitglieder, sie haben jedoch nicht die Rechte nach Abs. 4 und haben kein Stimmrecht.

(3) Ordnungsmaßnahmen bestimmen die Satzungen der Übergliederungen.

(4) In Wahlämter können nur Mitglieder gewählt werden.

§ 4 Organe

(1) Die Organe der JuLis Aachen-Stadt sind dem Range nach

1. der Kreiskongress,

2. der Kreisvorstand.

(2) Die Organe sind an diese Satzung gebunden. Darüber hinaus geben sich die Organe ihre Geschäftsordnung selbst. In strittigen Sachfragen oder im Falle einer nicht vorliegenden Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnungen des Landesverbandes NRW und des Bundesverbandes entsprechend. Beim Kreiskongress gilt im Zweifelsfall die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

§ 5 Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste (beschlussfassende) Organ der JuLis Aachen-Stadt.

(2) Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Jedes Mitglied der JuLis Aachen-Stadt ist rede-, stimm- und antragsberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt ist nicht, wer mit Begleichung der Beitragsrechnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Anträge sind bis zum Beginn des Kongresses schriftlich einzureichen. Antragsberechtigt sind ferner der Kreisvorstand, vom ihm eingesetzte Arbeitskreise sowie die LHG Aachen. Rederecht haben ferner alle anderen Mitglieder der Jungen Liberalen, Vorstandsmitglieder der FDP sowie geladene Gäste, anderen kann das Rederecht erteilt werden.

(3) Der Kreiskongress ist wenigstens einmal pro Jahr oder auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb von 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Er findet in der Regel in den letzten vier Vorlesungswochen des Wintersemesters statt, wobei er frühestens in der zweiten vollen Vorlesungswoche des Kalenderjahres stattfinden darf.

(4) Die Einladung und die vorläufige Tagesordnung des Kreiskongresses werden durch den Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus den Mitgliedern bekanntgegeben. Die Einladung bedarf der Textform und erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Ist von einzelnen Mitgliedern keine E-Mail-Adresse bekannt, erfolgt die Einladung auf dem Postwege. So nicht erreichbare Mitglieder müssen nicht anderweitig informiert werden. Die Ladungsfrist ist durch fristgemäße Versendung gewahrt. Vorstandswahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden.

(5) Der Kreiskongress trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abstimmungen sind offen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht oder diese Satzung anderes bestimmt. Leere Stimmzettel gelten als Enthaltung. Bei einer offenen Abstimmung liegt keine auf Zustimmung lautende Mehrheit vor, wenn die Hälfte oder mehr Stimmen auf Enthaltung lauten. Bei einer schriftlichen Abstimmung liegt keine auf Zustimmung lautende Mehrheit vor, wenn die Hälfte oder mehr der abgegebenen Stimmen auf Enthaltung lauten oder ungültig sind.(6) Die Sitzungsleitung obliegt einem vom Kreiskongress gewählten Tagungspräsidium, welches aus mindestens einem Mitglied besteht, das selbst keine Kandidatur vornimmt. Der Kreiskongress ist zu protokollieren. Das Protokoll bedarf der Gegenzeichnung des Tagungspräsidiums und des Vorsitzenden, danach wird es vom Vorstand beschlossen. Es ist daraufhin allen Mitgliedern per E-Mail zuzusenden und gilt als angenommen, wenn keiner widerspricht. Widersprüche sind auf dem nächsten Kreiskongress zu beraten.

(7) Der Kreiskongress verhandelt in öffentlicher Sitzung. Auf Beschluss des Kreiskongresses kann die Öffentlichkeit für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als zwei Drittel der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(8) Der Kreiskongress hat folgende unübertragbare Zuständigkeiten:

1. Entgegennahme des Geschäfts-,Rechenschafts- und Finanzberichtes des Kreisvorstandes

2. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes,

3. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress,

4. Wahl der Kassenprüfer,

5. Änderung des Satzung und der Beitragsordnung,

6. Auflösung des Kreisverbandes.

(9) Die gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress sind dem Landesverband durch den Kreisvorstand schnellstmöglich mitzuteilen. Gemäß der Landessatzung können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr nur dann zu Delegierten oder Ersatzdelegierten gewählt werden, wenn sie Mitglied der FDP sind.

§ 6 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand ist das ausführende Organ der JuLis Aachen-Stadt. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und vertritt die JuLis Aachen-Stadt nach außen. Seine Arbeitsweise regelt er, soweit diese Satzung sie nicht festgelegt, selbst.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1. einem Vorsitzenden,

2. bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden. Es sollen bei der Wahl die Geschäftsbereiche (z. B. Programmatik, Organisation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) angegeben werden,

3. einem Schatzmeister als geschäftsführenden Vorstand und

4. bis zu fünf Beisitzern. Es sollen bei der Wahl die Geschäftsbereiche angegeben werden. In der Regel sollen darunter auch ein Schriftführer und ein Mitgliederbeauftragter sein.

(3) Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die JuLis Aachen-Stadt gerichtlich und außergerichtlich und sind einzelvertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand kann weitere Mitglieder hinzuwählen (kooptieren), die beratende Stimme haben. Mitglieder von Vorständen übergeordneter Gliederungen, die Mitglied im Kreisverband Aachen-Stadt sind und nicht in anderer Funktion dem Vorstand angehören, sind zu kooptieren. Weiterhin ist der Vorsitzende der LHG Aachen zu kooptieren.

(5) Der Vorstand tagt auf Einladung des Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung tagt der Vorstand auf Einladung des Schatzmeisters oder eines stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder die Ladungsfrist wenigstens 7 Tage beträgt.

(6) Beschlüsse des Vorstands bedürfen einer einfachen Mehrheit. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch auf digitalen Sitzungen oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Satz 1 und 2 gilt analog. Widerspricht ein Mitglied des Kreisvorstandes dem Umlaufverfahren, wird der Beschluss auf die nächste Vorstandssitzung vertagt.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder Vorstandes endet

1. bei der Wahl eines neuen Vorstandes,

2. durch Rücktritt,

3. durch Abberufung durch ein konstruktives Misstrauensvotum,

4. durch Beendigung der Mitgliedschaft (im Kreisverband).

§ 7 Personenwahlen

(1) Der Vorstand wird durch den Kreiskongress in geheimer Wahl in der Reihenfolge des § 6 Absatz 2 gewählt. Ist die Anzahl der zu wählenden Positionen nicht auf genau eine Zahl bestimmt, so wird zunächst über die Anzahl der Positionen abgestimmt. Dem Vorsitzenden kommt dabei das Recht des ersten Vorschlags zu.

(2) Die Wahl des Vorstands soll bei dem ersten Kongress eines Kalenderjahres stattfinden. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied der JuLis Aachen-Stadt ist. Kreisvorsitzender und Schatzmeister müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Vorsitzende wird in Einzelwahl gewählt. Die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeister werden in Einzelwahl gewählt, die (auch teilweise) verbunden werden kann, wenn die Zahl der Kandidaten mit der Zahl der zu wählenden Posten übereinstimmt. Die Beisitzer werden in Einzelwahl gewählt, die (auch teilweise) verbunden werden kann, sofern in der verbundenen Einzelwahl die Zahl der Kandidaten mit der Zahl der zu wählenden Posten übereinstimmt.

(4) In den beiden ersten Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Lautete im zweiten Wahlgang weniger als die Hälfte der abgegebene Stimmen auf ungültig, nein oder Enthaltung findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmen (bei gleicher Stimmenzahl erweitert um diese Kandidaten) statt, wobei die relative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl einmal wiederholt, sodann entscheidet das Los. Wird die entsprechende Mehrheit mit diesen Wahlgängen nicht erreicht, so ist der Kandidat nicht gewählt und die Vorschlagsliste wird für einen weiteren Wahlgang erneut geöffnet. Sinngemäß wird dieser Wahlgang als erster Wahlgang im Sinne dieses Absatzes behandelt.

(5) Erledigt sich der Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters, so ist das Amt beim nächsten Kreiskongress neu zu besetzen. Andere erledigte Posten können auf Vorschlag des Vorstandes nachbesetzt werden. Das nachgewählte Mitglied des Vorstandes besetzt den Posten bis zur regulären Neuwahl des Vorstandes. Im Falle einer Erledigung des Postens des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters ist der Kreiskongress innerhalb von 4 Wochen zur Nachwahl einzuberufen. Erledigt sich das Amt des Schatzmeisters, so bestimmt der Vorstand ein Mitglied des Vorstandes als kommissarische Vertretung. Erledigt sich das Amt des Vorsitzenden, so nimmt der dienstälteste stellvertretende Vorsitzende das Amt kommissarisch wahr, unter mehreren Dienstältesten das lebensälteste. In Ermangelung eines stellvertretenden Vorsitzenden, wird der Vorsitz kommissarisch von demjenigen Beisitzer mit der längsten Zugehörigkeit zum Vorstand, unter mehreren gleich lang Zugehörigen dem lebensältesten wahrgenommen.

(6) Der Kreiskongress kann einem Mitglied des Vorstands das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass es mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein neues Mitglied wählt. Der Antrag muss die abzuwählende und die zu wählende Person bezeichnen. Abweichend zu § 5 Abs. 4 ist dieser Antrag ist mindestens eine Woche vor dem Kreiskongress einzureichen und vom Vorstand unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu machen.

§ 8 Arbeitskreise

(1) Der Kreisvorstand kann Arbeitskreise einrichten. In der Regel dienen sie der politisch-programmatischen Arbeit und wirken so an der politischen Willensbildung des Verbandes mit. Die Arbeitskreise leiten ihre Beschlüsse dem Kreisvorstand zu.

(2) Der Kreisvorstand bestimmt die Arbeitsweise der Arbeitskreise. Die Arbeitskreise sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.

§ 9 Spitzenkandidaten und Ehrenvorsitzende

(1) Spitzenkandidaten sind auf dem Kreiskongress zu wählen. Hiervon kann der Kreisvorstand mit Beschluss von mindestens drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder abweichen.

(2) Der Kreiskongress kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen. Ehrenvorsitzende müssen nicht Fördermitglied oder Mitglied der JuLis Aachen-Stadt sein. Sie erwerben in diesem Fall durch ihre Wahl die Rechte eines Fördermitgliedes. Ehrenvorsitzende sind geborene Mitglieder des Kreisvorstandes.

§ 10 Finanzen

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen, Veranstaltungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Kreiskongress in der Beitragsordnung

(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem der Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit ein Kassenprüfer dies für erforderlich hält. Die Finanzführung obliegt dem Schatzmeister, bei seiner Verhinderung dem Vorsitzenden.

(4) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.

(5) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer an.

(6) Der Kreiskongress wählt mit der Wahl eines neuen Vorstandes eine ausreichende Anzahl an Kassenprüfern. In der Regel sind dies drei Prüfer. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsämter ausüben.

(7) Der Vorstand der JuLis Aachen-Stadt kann beschließen, dass Vermögen der LHG Aachen auf dem Bankkonto der JuLis Aachen-Stadt verwaltet wird, sofern der Vorstand der LHG Aachen dies gemäß seiner Satzung beschließt. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten und gilt jeweils für ein, ggf. angebrochenes, Kalenderjahr. Die jederzeitige Verfügbarkeit des Vermögens der LHG Aachen stellen die JuLis Aachen-Stadt als Bestandteil der schriftlichen Vereinbarung sicher.

(8) Im Falle der Auflösung der JuLis Aachen-Stadt fließt ihr Vermögen dem Landesverband NRW der Jungen Liberalen zu.

§ 11 Schiedsorgan der JuLis Aachen und Vertrauensperson

(1) Das Schiedsverfahren regeln die Satzungen der Übergliederungen.

(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet unter Anwendung seiner Schiedsordnung über:

1. die Auslegung der Satzung der JuLis Aachen-Stadt,

2. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen der JuLis Aachen-Stadt.

(3) Für interne Ombudsfragen und Streitigkeiten ist zur Schlichtung die Vertrauensperson des Landesverbandes NRW entsprechend ihrer Funktion gemäß § 19a der Satzung der Landesverbandes zuständig.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und des Bundesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der ausgegebenen Stimmrechte des Kreiskongresses. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens eine Woche vor dem Kreiskongress eingereicht werden und vom Vorstand unverzüglich den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

(3) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der ausgegebenen Stimmrechte des Kreiskongresses. Der Antrag auf Auflösung ist mit der Einladung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Ladungsfrist beträgt dann 4 Wochen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 15. Dezember 2021 unmittelbar in Kraft und ersetzt alle zuvor gültigen Satzungen.

(2) Sollten Teile dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen unberührt.

(3) Änderungshistorie:

1. geändert durch den Kreiskongress am 23.02.2023