Beitragsordnung

 

Beitragsordnung des Kreisverbandes Aachen-Stadt der Jungen Liberalen

§ 1 Allgemeine Bestimmung

(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen Aachen-Stadt erhebt im Rahmen seiner Arbeit von den Mitgliedern einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist ein Mindestbeitrag. Er dient der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Kreisverbandes, der Aufrechterhaltung seiner politischen Arbeit und nicht zuletzt der Finanzierung der Umlage an den Landesverband.

(2) Zuständig für die Erhebung der Beiträge ist grundsätzlich der Schatzmeister.

(3) Rechnungsstellung und Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgen grundsätzlich jährlich im ersten Quartal für das abgelaufene Kalenderjahr.

(4) Die Zahlung erfolgt nach Rechnungsstellung in der Regel durch Lastschrifteinzug oder Überweisung.

(5) Auf Antrag ist einem Mitglied eine Quittung über die zuletzt gezahlten Beiträge zu erteilen.

 

§ 2 Mitgliedsbeitrag

(1) Beim Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Mitglied, mindestens den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag wird fällig ab dem ersten vollen Monat der Mitgliedschaft. Im Monat des Endes der Mitgliedschaft wird kein Beitrag fällig.

(2) Der Beitragserhebung liegt folgende Staffel zugrunde:

  1. Klasse I: mindestens 2,00 € / Monat = Jahresbeitrag mindestens 24,00 €
  2. Klasse II: mindestens 3,00 € / Monat = Jahresbeitrag mindestens 36,00 €
  3. Klasse III: mindestens 4,00 € / Monat = Jahresbeitrag mindestens 48,00 €

(3) Die Einordnung der Mitglieder erfolgt nach Alter. Es wird der monatliche Beitrag erhoben für

  1. Klasse I: bis zum Ende des Monats in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird,
  2. Klasse II: bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird, ansonsten
  3. Klasse III.

(4) In besonderen Fällen können der Vorsitzende und der Schatzmeister zusammen beschließen, dass für ein Mitglied der Beitrag ermäßigt wird.

§ 3 Schlussbestimmungen

(1) Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ersetzt alle zuvor gültigen Beitragsordnungen.

(2) Sollten Teile dieser Beitragsordnung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen unberührt.